Die Art und Weise, wie Unternehmen über Nachhaltigkeit berichten, verändert sich grundlegend. Mit der CSRD Richtlinie – der „Corporate Sustainability Reporting Directive“ – hat die Europäische Union neue, umfassendere Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen. Die CSRD ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und verpflichtet deutlich mehr Unternehmen, detaillierte Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen offenzulegen.
Was bislang oft freiwillig oder nur oberflächlich behandelt wurde, wird nun zur gesetzlichen Pflicht – inklusive klar definierter Standards, externer Prüfung und konkreter Fristen. Betroffen sind dabei nicht nur große Konzerne, sondern auch viele mittelständische Unternehmen sowie international tätige Firmen mit Niederlassungen in der EU.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was genau die CSRD verlangt, wen sie betrifft, welche Standards gelten, wie die Prüfung abläuft – und vor allem: was Unternehmen jetzt konkret tun müssen, um rechtssicher und zukunftsfähig aufgestellt zu sein.
Das Wichtigste im Überblick
- EU-Richtlinie zur verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
- Gilt ab 2024 für große Unternehmen mit >250 Mitarbeitenden, >25 Mio. € Bilanzsumme oder >50 Mio. € Umsatz
- Ab 2026: auch kapitalmarktorientierte KMU betroffen
- Ab 2028: auch Nicht-EU-Unternehmen mit >150 Mio. € Umsatz in der EU
- Berichtsstandard: ESRS (European Sustainability Reporting Standards)
- Berichtsinhalt: Umwelt (E), Soziales (S), Unternehmensführung (G)
- Grundprinzip: doppelte Materialität
- Externe Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte verpflichtend
- Ziel: höhere Transparenz, Vergleichbarkeit und Nachhaltigkeitsleistung
- Unternehmen müssen frühzeitig interne Prozesse und Datenstrukturen anpassen
Was ist die CSRD Richtlinie?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine EU-Richtlinie, die die Berichterstattung über Nachhaltigkeitspflichten europaweit auf ein neues Niveau hebt. Sie wurde im Januar 2023 in Kraft gesetzt und ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD). Während die NFRD nur für rund 11.600 Unternehmen galt, wird die CSRD künftig für mehr als 50.000 Unternehmen innerhalb der EU verpflichtend sein – darunter auch viele mittelständische und international tätige Firmen.
Ziel der CSRD ist es, die Transparenz, Qualität und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich zu verbessern. Unternehmen sollen klar darlegen, welchen Einfluss Umwelt- und Sozialfaktoren auf ihre Geschäftstätigkeit haben – und umgekehrt, welchen Einfluss ihre Geschäftstätigkeit auf Umwelt, Gesellschaft und Menschenrechte nimmt. Diese sogenannte „doppelte Materialität“ ist ein zentrales Element der neuen Vorgaben.
Die CSRD ist Teil des European Green Deal und steht im direkten Zusammenhang mit anderen Initiativen wie der EU-Taxonomie-Verordnung und dem Sustainable Finance Package. Sie soll nicht nur dazu beitragen, Risiken durch Klimawandel, Ressourcenverknappung oder soziale Konflikte besser sichtbar zu machen, sondern auch Investoren, Kunden, Mitarbeitenden und der Öffentlichkeit verlässliche Informationen über die Nachhaltigkeitsleistung eines Unternehmens liefern.
Inhaltlich verlangt die Richtlinie deutlich detailliertere und standardisierte Angaben als bisher – sowohl zu Strategien, Zielen und Fortschritten in Bezug auf Nachhaltigkeit als auch zu Kennzahlen, Prozessen und Governance-Strukturen. Der Rahmen dafür wird über verbindliche europäische Berichtsstandards – die ESRS – vorgegeben.
Damit markiert die CSRD einen Paradigmenwechsel: Nachhaltigkeitsberichterstattung wird nicht länger als freiwillige PR-Maßnahme betrachtet, sondern als integraler Bestandteil der Unternehmensberichterstattung – gleichwertig zur Finanzberichterstattung.
Wen betrifft die CSRD Richtlinie?
Die CSRD erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen in der EU erheblich. Während die bisherige NFRD nur für bestimmte kapitalmarktorientierte Großunternehmen galt, bringt die CSRD stufenweise neue Berichtspflichten für verschiedene Unternehmensgruppen – auch außerhalb der EU.
Zunächst sind seit dem Geschäftsjahr 2024 alle großen Unternehmen betroffen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
- Mehr als 250 Mitarbeitende
- Eine Bilanzsumme über 25 Millionen Euro
- Einen Nettoumsatz von mehr als 50 Millionen Euro
Der Nachhaltigkeitsbericht muss in diesen Fällen ab 2025 veröffentlicht werden.
Ab dem Geschäftsjahr 2026 müssen auch börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Bericht erstatten. Für sie gelten allerdings teilweise vereinfachte Anforderungen. Unternehmen können auf Antrag eine Übergangsfrist bis 2028 in Anspruch nehmen, müssen dann aber alle Vorgaben vollumfänglich erfüllen.
Nicht nur EU-Unternehmen sind betroffen: Ab 2028 gilt die Berichtspflicht auch für Nicht-EU-Unternehmen, wenn sie einen Nettoumsatz von über 150 Millionen Euro in der EU erwirtschaften und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung innerhalb der EU betreiben.
Zusätzlich umfasst die Richtlinie auch Tochterunternehmen großer Konzerne, sofern diese nicht Teil eines konsolidierten Konzernberichts sind. Es reicht also künftig nicht mehr aus, wenn die Konzernmutter einen Nachhaltigkeitsbericht erstellt – die Berichtslogik wird auf die gesamte Struktur ausgeweitet.
Mit diesen Regelungen sorgt die CSRD dafür, dass ein Großteil der wirtschaftlich relevanten Unternehmen in Europa – und darüber hinaus – verpflichtet wird, ihre Nachhaltigkeitsstrategie, ihre Risiken und ihre konkreten Maßnahmen offenzulegen.
Was muss berichtet werden? – Die ESRS-Standards
Mit der CSRD führt die EU erstmals einheitliche und verpflichtende Berichtsstandards für Nachhaltigkeit ein: die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Entwickelt wurden diese vom europäischen Standardisierungsgremium EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group). Die Standards bilden das Rückgrat der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung und geben klar vor, was berichtet werden muss – und wie.
Die ESRS umfassen sowohl allgemeine Anforderungen als auch thematische Standards, die die drei ESG-Bereiche abdecken: Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung).
Allgemeine Berichtspflichten
Unternehmen müssen zunächst grundlegende Informationen zu ihrer Nachhaltigkeitsstrategie, zur Governance-Struktur, zur Einbindung von Stakeholdern sowie zu ihrer Wesentlichkeitsanalyse offenlegen. Dabei steht vor allem das Prinzip der doppelten Materialität im Fokus: Berichtet werden muss sowohl darüber, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen auswirken, als auch darüber, welche Auswirkungen das Unternehmen selbst auf Umwelt und Gesellschaft hat.
Umweltbezogene Angaben (E)
Hierzu gehören unter anderem:
- Strategien zur Reduktion von Treibhausgasemissionen
- Umgang mit Klimarisiken und Anpassungsstrategien
- Nutzung natürlicher Ressourcen (z. B. Wasser, Boden, Biodiversität)
- Auswirkungen auf Ökosysteme
Soziale Angaben (S)
Berichtet werden muss unter anderem zu:
- Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Arbeitssicherheit
- Diversität und Gleichstellung
- Achtung der Menschenrechte entlang der Lieferkette
- Beziehungen zu Beschäftigten, Gewerkschaften und Gemeinschaften
Governance-Angaben (G)
Hier sind z. B. relevant:
- Zusammensetzung und Verantwortlichkeiten von Leitungs- und Kontrollorganen
- Nachhaltigkeitsziele und deren Verankerung in der Unternehmensführung
- Umgang mit Korruption, Bestechung, Lobbying und Steuertransparenz
Wesentlichkeit und Datenqualität
Ein zentrales Element der ESRS ist die Wesentlichkeitsanalyse. Unternehmen müssen systematisch bewerten, welche Themen für sie besonders relevant sind – basierend auf Geschäftstätigkeit, Branche und Stakeholdererwartungen. Die daraus resultierenden Themen sind verpflichtend zu berichten. Zudem müssen alle Angaben quantitativ, nachvollziehbar und prüfbar sein – die Qualität und Nachvollziehbarkeit der Daten wird künftig von externer Stelle kontrolliert.
Die ESRS machen Nachhaltigkeitsberichterstattung messbar, vergleichbar und verbindlich – und heben sie damit auf das gleiche Niveau wie die Finanzberichterstattung.
Wie läuft die Prüfung ab?
Ein zentrales Element der CSRD ist die Verpflichtung zur externen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Damit soll sichergestellt werden, dass die veröffentlichten Angaben nicht nur vollständig und korrekt, sondern auch objektiv nachvollziehbar sind – ganz im Sinne einer glaubwürdigen und vergleichbaren Berichterstattung.
Unternehmen müssen ihre CSRD-Berichte daher durch eine unabhängige Stelle prüfen lassen. Das kann entweder durch einen Abschlussprüfer erfolgen – also denselben Prüfer, der auch den Jahresabschluss testiert – oder durch eine andere, staatlich zugelassene Prüfgesellschaft, sofern das nationale Recht dies erlaubt.
Die Prüfung beginnt mit einem sogenannten „Limited Assurance“-Verfahren, also einer begrenzten Prüfungstiefe. Das bedeutet, dass zunächst keine vollständige Detailprüfung erforderlich ist, sondern eine Plausibilitätskontrolle der Informationen und Prozesse. In den Folgejahren – insbesondere nach Einführungspraxis und Erfahrungsaufbau – ist vorgesehen, auf eine „Reasonable Assurance“, also eine vollumfängliche Prüfung mit hoher Sicherheit, zu wechseln.
Geprüft werden müssen nicht nur die Inhalte des Berichts, sondern auch die Zuverlässigkeit der zugrundeliegenden Prozesse, Datenquellen und Systeme. Insbesondere für Unternehmen, die bisher keine strukturierte Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt haben, stellt dies eine erhebliche Herausforderung dar. Es erfordert die Einführung oder Erweiterung interner Kontrollsysteme und Datenmanagementprozesse im ESG-Bereich.
Die CSRD macht damit deutlich: Nachhaltigkeitsberichte sind keine Marketingbroschüren mehr, sondern werden Teil des regulären Pflichtenhefts der Unternehmensberichterstattung – mit gleicher Ernsthaftigkeit, Haftung und Prüftiefe wie die finanzielle Berichterstattung.
Zeitplan und Umsetzung
Die CSRD wird schrittweise eingeführt. Je nach Unternehmensgröße, Kapitalmarktorientierung und Herkunft gelten unterschiedliche Startzeitpunkte für die Berichterstattung. Ziel ist es, Unternehmen ausreichend Zeit zur Vorbereitung zu geben – ohne jedoch die Dringlichkeit der Transformation aus den Augen zu verlieren.
Stufenweiser Zeitplan
- Seit dem Geschäftsjahr 2024 (erstmals Berichtspflicht in 2025):
Große Unternehmen, die bereits heute unter die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) fallen. Das betrifft vor allem kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden. - Ab dem Geschäftsjahr 2025 (Berichte in 2026):
Alle übrigen großen Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
- Mehr als 250 Mitarbeitende
- Mehr als 25 Mio. € Bilanzsumme
- Mehr als 50 Mio. € Nettoumsatz
- Ab dem Geschäftsjahr 2026 (Berichte in 2027):
Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sofern nicht von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht wird. - Ab dem Geschäftsjahr 2028 (Berichte in 2029):
Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. € in der EU und mindestens einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung innerhalb der EU.
Übergangsregelungen
Für börsennotierte KMU besteht die Möglichkeit, die Anwendung der CSRD-Anforderungen um zwei Jahre zu verschieben. Diese müssen dann ab dem Geschäftsjahr 2028 berichten. Allerdings wird empfohlen, die Zeit nicht ungenutzt verstreichen zu lassen – insbesondere weil der Aufbau geeigneter Berichts- und Datensysteme erhebliche Ressourcen und Zeit erfordert.
Herausforderungen in der Umsetzung
Für viele Unternehmen – insbesondere im Mittelstand – ist die CSRD mit einem tiefgreifenden organisatorischen Wandel verbunden. Die Berichtsanforderungen müssen in die bestehende Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung integriert werden. Dafür braucht es nicht nur neue Prozesse und Systeme, sondern auch interdisziplinäre Teams, die Nachhaltigkeit, Controlling, Recht und Kommunikation miteinander verknüpfen.
Unternehmen, die frühzeitig mit der Umsetzung beginnen, verschaffen sich nicht nur einen Zeitvorteil, sondern auch einen strategischen Vorsprung: durch höhere Datenqualität, geringeres Prüfungsrisiko und verbesserte Außenwirkung.
CSRD als Chance – und Risiko bei Untätigkeit
Die CSRD bringt neue Pflichten – aber auch neue Chancen. Für viele Unternehmen mag die Einführung der Richtlinie zunächst wie eine bürokratische Belastung wirken. Doch wer sich frühzeitig damit auseinandersetzt, kann die Nachhaltigkeitsberichterstattung gezielt als strategisches Werkzeug nutzen.
Chancen
Unternehmen, die die CSRD ernst nehmen und ihre Berichterstattung professionell umsetzen, profitieren von Transparenz, Vertrauen und Wettbewerbsvorteilen. Eine glaubwürdige, geprüfte Nachhaltigkeitsberichterstattung verbessert nicht nur die Position gegenüber Investoren, Banken und Geschäftspartnern, sondern auch im Arbeitsmarkt gegenüber qualifizierten Fachkräften. Darüber hinaus schafft sie eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die eigene Unternehmensstrategie – insbesondere im Umgang mit Klimarisiken, Lieferketten oder sozialen Herausforderungen.
Die Daten, die im Zuge der CSRD erhoben werden, können zudem genutzt werden, um Prozesse effizienter zu gestalten, ESG-Risiken frühzeitig zu erkennen oder Nachhaltigkeitsziele messbar zu machen. Auch die Kommunikation mit Stakeholdern – etwa in Nachhaltigkeitsberichten, auf Websites oder in Ausschreibungen – gewinnt an Qualität und Glaubwürdigkeit.
Risiken bei Untätigkeit
Unternehmen, die die Umsetzung der CSRD aufschieben oder unterschätzen, riskieren nicht nur eine verspätete oder mangelhafte Berichterstattung, sondern auch Reputationsschäden, rechtliche Folgen und wirtschaftliche Nachteile. Fehlende Daten, unzureichende Prozesse oder mangelhafte Prüfungsvorbereitung können zu Beanstandungen durch externe Prüfer führen. Schlimmstenfalls drohen Bußgelder oder Ausschlüsse von Finanzierungsmöglichkeiten, öffentlichen Ausschreibungen oder Lieferketten.
Besonders kritisch: Die CSRD schafft eine transparente Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen. Wer seine Nachhaltigkeitsleistung nicht belegen kann, verliert im direkten Vergleich – nicht nur auf dem Papier, sondern auch im Markt.
Die Botschaft ist klar: Die CSRD ist keine rein regulatorische Pflicht, sondern ein strategisches Steuerungsinstrument, das zukunftsfähige Unternehmen aktiv für sich nutzen sollten.
Lassen Sie sich jetzt professionell unterstützen
Die CSRD fordert von Unternehmen nicht nur Transparenz, sondern auch ein hohes Maß an Struktur, Datenqualität und strategischem Verständnis. Gerade für Unternehmen, die bislang keine systematische Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt haben, stellt die Umsetzung eine anspruchsvolle Aufgabe dar.
Doch genau hier liegt Ihre Chance: Wenn Sie frühzeitig handeln, vermeiden Sie nicht nur Engpässe und Fehler bei der Umsetzung – Sie verschaffen sich auch einen klaren Wettbewerbsvorteil. Wir unterstützen Sie dabei, die neuen Anforderungen praxisnah und effizient zu erfüllen: von der Wesentlichkeitsanalyse über die Einführung geeigneter ESG-Prozesse bis hin zur Vorbereitung auf die externe Prüfung.
Ob Sie gerade erst mit dem Thema Nachhaltigkeit beginnen oder Ihre bestehende Berichterstattung auf CSRD-Niveau anheben möchten – wir begleiten Sie Schritt für Schritt.
Vereinbaren Sie jetzt eine unverbindliche Erstberatung und sichern Sie sich fachliche Unterstützung für eine erfolgreiche CSRD-Umsetzung.


Fazit
Die CSRD Richtlinie markiert einen grundlegenden Wandel in der Unternehmensberichterstattung. Nachhaltigkeit wird zu einem gleichwertigen Bestandteil der Unternehmenssteuerung und Kommunikation wie die Finanzberichterstattung. Die Anforderungen sind umfangreich, die Zeitpläne klar, und die Verantwortung liegt bei den Unternehmen.
Wer die Umsetzung rechtzeitig plant, Strukturen aufbaut und Kompetenzen stärkt, kann nicht nur Risiken minimieren, sondern echten Mehrwert schaffen – für Investoren, Kunden, Mitarbeitende und die Gesellschaft. Die CSRD schafft Transparenz, Vergleichbarkeit und Vertrauen – und bietet die Chance, Nachhaltigkeit als zentralen Bestandteil der Unternehmensidentität zu verankern.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, um aktiv zu werden. Denn eines ist sicher: Nachhaltigkeit wird künftig messbar, prüfbar – und entscheidend.